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§8: Satzungsänderung

1.
Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn

der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert
werden oder
dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der
Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist,
ein Geschäftsführer eingestellt wird.

2.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung und damit auch die Einstellung eines
Geschäftsführers bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder sowie der
Genehmigung der Stiftungsaufsicht.


§9: Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

1.
Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe
weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).

2.
Die Stiftung kann
einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
aufgelöst werden,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der
Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere wenn die
Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt
werden kann.

3.
Die Stiftung kann insbesondere auch dann aufgelöst werden,
wenn über zehn jahre lang keine Leistungen mangels erwirtschafteter Erträge erbracht
wurden oder
der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann; ind diesem Fall ist jedoch
vorrangig eine Umwandlung zu versuchen.

4.
Alle Maßnahmen des § 9 kann der Vorstand nur einstimmig beschließen. Die Zustimmung
der Stiftungsaufsicht ist erforderlich. Zu Lebzeiten der Stifter ist auch deren Zustimmung
einzuholen.


§10: stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind
Beschlüsse nach den §§ 8 und 9 dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den
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