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Geschäftsführers erforderlich macht und dies ohne den Stiftungszweck zu gefährden möglich
ist.
- Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen (§ 3)
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 8)
- Beschlussfassung über Entscheidungen nach § 9.

2.
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden. Im Verhältnis zum Vorstand ist der Vorsitzende an die gefassten Beschlüsse
gebunden. Die Führung eines Gerichtsverfahrens und im Laufe eines solchen Verfahrens den
Abschluß von Vergleichen, die Klagerücknahme und das Einlegen von Rechtsmitteln muß der
Vorstand beschließen.


§7: Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

1.
Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem
ältesten sonstigen Mitglied, schriftlich unter Bezeichung der einzelnen Punkte der
Tagesordung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn
dies ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
Der Vorstand kann unter Verzicht auf Ladungs- und Formvorschriften tagen, wenn alle
Mitglieder anwesend sind und dies einvernehmlich beschließen.

2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3.
Soweit ind dieser Satzung nicht anderweitig geregelt, beschließt der Vorstand mit der Mehrheit
seiner anwesenden Mitglieder.

4.
Der Vorstand kann auf Verlangen des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des ältesten
sonstigen Vorstandsmitgliedes, einen Beschluß auch im schriftlichen oder telefonsichen
Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluß wird nur
wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem
Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Im Umlaufverfahren gilt Schweigen innerhalb von
zwei Wochen nach Erhalt der Beschlussvorlage als Ablehnung.

5.
Über die Vorstandsbeschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom ältesten sonstigen Vorstandsmitglied, zu unterschreiben sind. Die
Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. Wenn
es bei der Vergabe von Stiftungsmitteln auf die Auslegung des Stiftungszwecks ankommt, sind die Beschlüsse der Vergangenheit zur Bestimmung des Stiftungszwecks heranzuziehen. Insbesondere die beschlüsse, an denen die Stifter mitgewirkt haben, haben in diesem
Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung.
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