Satzung

der „Monika und Horst Schumacher Stiftung“


§1: Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Monika und Horst Schumacher Stiftung“.
Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Henstedt-Ulzburg.


§2: Zweck

1.
Die Stiftung verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung
der Entwicklungshilfe durch eine andere steuerbegünstigte inländische Körperschaft, eine
andere ausländische Körperschaft i.S.v. § 58 Nr. 1 AO oder eine inländische Körperschaft des
öffentlichen Rechts.
Insbesondere sollen medizinische Versorgungen und Aufklärungen einerseits und die
Ausbildung (hier: insbesondere. Erziehungswesen, Erwachsenenbildung) anderseits gefördert
werden.

3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht, auch nicht unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Eine Zuerkennung von Leistung begründet
keinen klagbaren Anspruch.

4.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke.


§3: Vermögen, Geschäftsjahr

1.
Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Bankguthaben von 90.000,00 EURO. Das
Konto wird bei der deutschen Bank oder Sparkasse geführt, zunächst bei der Raiffeisenbank
e. G. Henstedt-Ulzburg.

2.
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den
Zuwendungen Dritter.

3.
Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet. Die Stifter
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
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