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Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall (§ 11) betreffen, ist die Einwilligung des
Finanzamtes einzuholen.


§11: Vermögensanfall

1.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zweck fällt das Vermögen an die Kindernothilfe in Duisburg, die das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
zu verwenden hat.

2.
Sollte die Kindernothilfe nicht mehr existieren, fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Entwicklungshilfe zu verwenden hat..